Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Inhalt der Leistung
(1) Häusliche Krankenpflege kann sowohl Behandlungspflege als auch Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Diese Maßnahmen können entweder zusammen oder einzeln in Frage kommen. Im Einzelfall richtet sich der Leistungsinhalt
- 1. danach, ob häusliche Krankenpflege
- zur Verfügung gestellt wird, wobei hinsichtlich der Mehrleistung die jeweiligen Regelungen in der Satzung zu berücksichtigen sind,
- 2. nach dem Krankheitsbild sowie
- 3. nach den Möglichkeiten, die dem Pflegebedürftigen bzw. der pflegenden Person verblieben sind. Dabei sind, soweit erforderlich, auch die besonderen Bedürfnisse psychisch Kranker zu berücksichtigen (vgl. § 27 Satz 3 SGB V).
(2) Welche der Maßnahmen jeweils in Betracht kommen, ist — unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage und des Wirtschaftlichkeitsgebots — nach medizinischer Indikation zu beurteilen.
(3) . . .
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