Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01, Leistungsintervalle
(1) [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation] können nicht vor Ablauf von [4] Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus [medizinischen] Gründen dringend erforderlich.
(2) Bei der Prüfung, ob seit der letzten Maßnahme mindestens [4] Jahre vergangen sind, sind nur solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die medizinischen Rehabilitationsleitungen zuzuordnen sind. Dabei sind auch Maßnahmen anderer Sozialleistungsträger zu beachten, die unter derselben Zielsetzung gewährt werden.
(3) . . .
(4) Nicht anzurechnen sind medizinische Vorsorgeleistungen (vgl. hierzu § 23 SGB V Ziff. 11).
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