Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB V Ziff. 12. RS 1988/01
§ 41 SGB V Ziff. 12. RS 1988/01, [Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter] anstelle einer Krankenhausbehandlung
Es ist in der Praxis nicht denkbar, dass [Leistungen der Medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter] anstelle einer Krankenhausbehandlung durchgeführt werden. Es gelten die Ausführungen zu § 40 SGB V Ziff. 4.4 entsprechend.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service