Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Bezug einer der [Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit] vergleichbaren ausländischen Geldleistung
Die Ausführungen unter Ziff. 1.6.1 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der ausländischen Geldleistung mit einer Rente wegen [teilweiser Erwerbsminderung oder] Berufsunfähigkeit wird auf die dort genannten Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle verwiesen, soweit schon bisher eine Kürzung des Krankengeldes aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen möglich ist. . .
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