Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung
Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen der Krankenkasse werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus[,] aus medizinischen Gründen notwendige Krankentransportfahrten [sowie Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist]. Auch in diesen Fällen sind allerdings nur die den [sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Zuzahlungsbetrag] je einfache Fahrt übersteigenden Kosten zu übernehmen. . .
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