Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 Absatz 1 SGB V Ziff. 4. RS 2003/03
§ 33 Absatz 1 SGB V Ziff. 4. RS 2003/03, Therapeutische Sehhilfen
Therapeutische Sehhilfen dienen der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen. Hierzu zählen insbesondere Irislinsen, Okklusionsschalen und Schielkapseln sowie Uhrglasverbände. Es wird angestrebt, gemeinsam mit der Ärzteschaft Übergangsregelungen zu treffen, sofern die Richtlinien zur Bestimmung der Indikationen für die Versorgung der Versicherten mit therapeutischen Sehhilfen zu Kassenlasten nicht zum 1. 1. 2004 in Kraft treten sollten.
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