Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 39 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird für ab 1. 1. 2004 begonnene vollstationäre Krankenhausbehandlungen die Höhe der Zuzahlung auf 10 EUR täglich angehoben und ihre Dauer auf 28 Tage im Kalenderjahr verlängert (Beispiele 1 und 2). Da die Zuzahlungspflicht nach § 39 Absatz 4 SGB V weiterhin vom "Beginn der Krankenhausbehandlung" an gerechnet wird, setzt (im Gegensatz zur Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 5 SGB V) bei einer über den Jahreswechsel hinausgehenden Krankenhausbehandlung mit Beginn des neuen Kalenderjahres keine neue 28-tägige Zuzahlungspflicht ein. Vielmehr reicht die zum Jahreswechsel verbleibende Zuzahlungspflicht lediglich in das neue Kalenderjahr hinein (Beispiel 3). Angerechnet werden wie bisher die im gleichen Kalenderjahr für eine Anschlussrehabilitation nach § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI bzw. nach § 40 Absatz 6 oder 7 SGB V geleisteten Zuzahlungen.
(2) Weiterhin gilt, dass sowohl für den Aufnahme- als auch Entlassungstag die Zuzahlungspflicht besteht und im Falle der Verlegung in ein aufnehmendes Krankenhaus oder in eine aufnehmende Rehabilitationseinrichtung die Zuzahlung für den Verlegungstag von der aufnehmenden Einrichtung zu erheben ist.
Beispiel 1:
Krankenhausbehandlung 16. 2. 2004 bis 25. 2. 2004 = | Zuzahlung für 10 Tage |
Höhe: 10 x 10 EUR = 100 EUR | |
Krankenhausbehandlung 15. 4. 2004 bis 15. 5. 2004 = | Zuzahlung für 18 Tage (bis 2. 5. 2004) |
Höhe: 18 x 10 EUR = 180 EUR |
Beispiel 2:
Krankenhausbehandlung 16. 2. 2004 bis 15. 4. 2004 = | Zuzahlung für 28 Tage (bis 14. 3. 2004) |
Höhe: 28 x 10 EUR = 280 EUR |
Beispiel 3:
Krankenhausbehandlung 10. 12. 2004 bis 28. 1. 2005 = | Zuzahlung für 28 Tage (bis 6. 1. 2005) |
Höhe: 28 x 10 EUR = 280 EUR |
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