Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Verminderte Zuzahlung gemäß § 40 Absatz 7 SGB V
(1) Die verminderte Zuzahlung (zeitlich begrenzt analog Anschlussrehabilitation) nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen "Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Absatz 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen vom 16. 10. 1997" ist bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die nach dem 31. 12. 2003 beginnen, längstens für 28 (bisher 14) Behandlungstage bzw. Kalendertage zu erheben (vgl. Beispiel 10).
Beispiel 10:
Dauer der Leistung: | 6. 1. 2004 bis 17. 2. 2004 |
Anzahl der Kalendertage: | 43 |
Höhe der Zuzahlung: | 28 x 10 EUR = 280 EUR (bis 2. 2. 2004) |
(2) In Übergangsfällen gilt Abschnitt 2.2 für die verminderte Zuzahlung gemäß § 40 Absatz 7 SGB V entsprechend.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden eine entsprechende redaktionelle Anpassung der o. g. Indikationen vom 16. 10. 1997 vornehmen.
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