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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 2.2. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 2.2. RS 2003/03, Belastungsgrenze der Versicherten
(1) Die Belastungsgrenze beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
(2) Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 % der jährlichen Bezugsgröße, für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 10 % der jährlichen Bezugsgröße abgezogen.
(3) Für jedes familienversicherte Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um den sich nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Kinderfreibetrag zu mindern. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 1. Alternative EStG (zur Zeit 1 824 EUR) maßgebend ist, dieser ist nach § 32 Absatz 6 Satz 2 EStG zu verdoppeln. Damit gilt zur Zeit grundsätzlich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 3 648 EUR. Dies gilt auch bei Alleinerziehenden. Das BMGS ist in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich durch die Spitzenverbände der Krankenkassen auf die sich aus der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe ergebenden Konsequenzen bei Alleinerziehenden hinsichtlich des Freibetrages für das erste Kind (Abzug für den ersten Angehörigen sonst 15 % der Bezugsgröße) aufmerksam gemacht worden.
(4) Für weite Teile der GKV erfolgt im Ergebnis nur ein Abzug in Höhe von 15 % der Bezugsgröße für den Ehegatten/Lebenspartner und von Kinderfreibeträgen. Der Anwendungsbereich der 10 %-Regelung für weitere Angehörige beschränkt sich auf Besonderheiten in der Krankenversicherung der Landwirte.
(5) Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Absenkung der Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt, wenn mindestens eine Person wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung ist. Ob diese auch in der Vergangenheit praktizierte Regelung für die Zukunft Bestand haben kann, wird nach bekannt gewordenen anderslautenden Hinweisen aus dem Hause des BMGS derzeit durch die Spitzenverbände der Krankenkassen mit dem Ministerium abgeklärt.
(6) Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V zu regeln. Sofern bis zum 31. 12. 2003 keine Richtlinien vorliegen, wird angestrebt, Übergangsabsprachen mit der Ärzteschaft zu treffen.
(7) Nach bisherigem Recht ausgestellte Bescheinigungen für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, können wegen der mit dem Gesetz erfolgten Eingrenzung somit nur bis zum 31. 12. 2003 berücksichtigt werden.
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