Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.15. RS 2016/04
Ziff. 1.1.15. RS 2016/04, Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse
(1) Für die Abgabe von Meldungen können Arbeitgeber die aktuelle Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband abfragen. Der Abruf erfolgt unter Angabe der VSNR durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit einem zertifizierten Abrechnungsprogramm, einer zertifizierten elektronischen Ausfüllhilfe oder mit dem zertifizierten SV-Meldeportal nach § 95a SGB IV.
(2) Auf Grundlage der eingegangenen Abfrage erfolgt durch den GKV-Spitzenverband unmittelbar eine Abfrage bei den Krankenkassen, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Abrufes besteht. Abhängig von den Rückmeldungen der Krankenkassen sendet der GKVSpitzenverband eine Rückmeldung an die abfragende Stelle mit der Angabe
- 1 = Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ermittelt oder
- 2 = Keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ermittelt.
(3) Bei Ziffer 1 wird zusätzlich die Betriebsnummer der Krankenkasse angegeben, bei der zum Zeitpunkt des Abrufs eine Mitgliedschaft besteht. Bei Ziffer 2 ist der Arbeitgeber verpflichtet, weitere Ermittlungen beim Arbeitnehmer vorzunehmen. Eine Übermittlung der Abfrage ist in der Zeit von Montag bis Freitag möglich. Die Rückmeldung durch den GKV-Spitzenverband an die anfragende Stelle erfolgt innerhalb von 24 Stunden. Weitere Einzelheiten sind den Grundsätzen und der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes zum Abrufverfahren zu entnehmen, die unter www.gkv-datenaustausch.de (Rubrik Arbeitgeberverfahren) abrufbar sind.
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