Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.6. RS 2016/04
Ziff. 1.2.6. RS 2016/04, Übernahme der Versicherungsnummer
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Abgabe der Anmeldung die VSNR bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) elektronisch abzurufen und diese der Rückmeldung zu entnehmen. Kann im Einzelfall auf Grundlage der personenbezogenen Angaben im Abruf die DSRV keine VSNR (eindeutig) ermitteln, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis (vormals Sozialversicherungsnachweis) unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen; alternativ besteht die Möglichkeit, in diesen Fällen die Anmeldung ohne VSNR abzugeben.
(2) Sofern der Arbeitgeber in den vorgenannten Einzelfällen den Beschäftigten zur Vorlage des Versicherungsnummernachweises auffordert, ist bei der Übernahme der im Versicherungsnummernachweis des Beschäftigten angegebenen Versicherungsnummer in die Entgeltunterlagen ein Abgleich des Geburtsdatums vorzunehmen.
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