Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.9. RS 2016/04
Ziff. 1.2.9. RS 2016/04, Umgang mit den von der Annahmestelle abgewiesenen Datensätzen
Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten durch die Annahmestelle ganz oder teilweise abgelehnt werden. Eine erneute Übermittlung der zurückgewiesenen und korrigierten Daten ist unverzüglich vorzunehmen.
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