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Ziff. 2.4.4. RS 2016/04, Fehler aus dem Abgleich mit dem Datenbestand der Rentenversicherung
(1)
Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück:
-Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 VKVV stillgelegt.
-Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung.
-Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV nicht mehr zulässig.
(2) In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Arbeitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder — falls eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben wurde — die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versicherungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden.
(3) Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Ggf. sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden zu ermitteln.
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