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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.1.3. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.3. RS 2022/06, Sonderfälle: Auslandsaufenthalt
(1) Werden Arbeitslose während eines genehmigten Auslandsaufenthaltes arbeitsunfähig, teilt die deutsche Krankenkasse der Agentur für Arbeit den Eintritt und die voraussichtliche Dauer bzw. den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit mit. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Leistungsfortzahlung gegenüber der Agentur für Arbeit längstens bis zum Ablauf der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungszahlung eingetreten ist (also während des in der Regel für 3 Wochen genehmigten Auslandsaufenthaltes). Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Leistungsfortzahlung grundsätzlich mit dem Ende des genehmigten Auslandsaufenthaltes endet, es sei denn, die Arbeitslosen befinden sich in einer stationären Behandlung oder sind nachweislich reiseunfähig und können deshalb erst nach Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit an den Wohnort zurückkehren.
(2) Wird der Agentur für Arbeit auf andere Art und Weise (z. B. durch eine Mitteilung des Arbeitslosen oder eines ausländischen Kranken- oder Arbeitslosenversicherungsträgers) bekannt, dass die oder der Arbeitslose während des genehmigten Auslandsaufenthalts erkrankt ist, so schickt die deutsche Krankenkasse auf Bitte der Agentur für Arbeit dieser eine Mitteilung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu.
(3) Wollen sich im Inland arbeitsunfähig gewordene Arbeitslose während der Leistungsfortzahlung ins Ausland begeben, so kann die Leistungsfortzahlung unter den gleichen Voraussetzungen fortgesetzt werden, unter denen die jeweils zuständige Krankenkasse in vergleichbaren Fällen das Krankengeld weiterzahlt. Diese Voraussetzungen werden durch die Agentur für Arbeit bei der Krankenkasse erfragt.
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