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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.4.3. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.4.3. RS 2022/06, Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden/Feststellung der Regelmäßigkeit
(1) Zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 47 Absatz 2 Satz 2 SGB V gehören auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten 3 Monate bzw. 13 Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet oder vergütet worden sind (BAG, Urteil vom 8. 5. 1972 — 5 AZR 428/71 —). Ob die Versicherten ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätten, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 28. 11. 1979 — 3 RK 103/78 —). Die Mehrarbeitsstunden sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (z. B. bei Arbeitszeitverlagerung, Flexibilisierung oder Verteilung der Arbeitszeit). Werden Mehrarbeitsstunden zwar geleistet, aber einem Zeitkonto gutgeschrieben und nicht als laufendes Arbeitsentgelt ausgezahlt, so bleiben diese Stunden bei der Ermittlung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.
(2) An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum von 3 Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats oder mindestens 4 Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet oder vergütet worden ist; eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben. Sofern in einem dieser 3 Monate nur deshalb keine Mehrarbeit angefallen ist, weil vollständig kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
(3) Waren Versicherte noch nicht 3 Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden die Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten (BSG, Urteil vom 23. 1. 1973 — 3 RK 22/70 —).
(4) Schwankt die Zahl der in den einzelnen Abrechnungszeiträumen angefallenen Mehrarbeitsstunden, so ist von der durchschnittlichen Zahl der Mehrarbeitsstunden in der Woche auszugehen. Für die Ermittlung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeitsstunden gilt folgende Berechnung:
Formel 3: Berechnung regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden
regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden = |
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum : 13 Wochen |
Beispiel 66: regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden
Ausgangszeitraum | |
Juni | 12 Stunden |
Juli | 17 Stunden |
August | 3,5 Stunden |
insgesamt | 32,5 Stunden : 13 Wochen = 2,5 Stunden |
Ergebnis:
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,5 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden.
(5) Bei der Feststellung von Mehrarbeitsstunden sind außer den im Ausgangszeitraum tatsächlich geleisteten und bezahlten Mehrarbeitsstunden auch die Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, die aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelungen während des Urlaubs, der Entgeltfortzahlung o. ä. vergütet worden sind.
Beispiel 67: Berücksichtigung tariflich vereinbarter Überstunden
Ausgangszeitraum | ||
April | 10 Stunden | (tatsächlich geleistete Mehrarbeit) |
Mai | 7 Stunden | (2 Stunden tatsächlich geleistete Mehrarbeit und 5 Stunden während des Tarifurlaubs vom 5. 5. bis 25. 5. vergütete Mehrarbeit) |
Juni | 9 Stunden | (9 Stunden tatsächlich geleistete Mehrarbeit) |
insgesamt | 26 Stunden : 13 Wochen = 2 Stunden |
Ergebnis:
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet bzw. vergütet worden.
(6) Liegen in dem Ausgangszeitraum von 3 Monaten (13 Wochen = 91 Tage) neben regelmäßig geleisteten Mehrarbeitsstunden unbezahlte Fehlzeiten (z. B. Krankengeldbezugszeiten) vor, werden diese mindernd berücksichtigt, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt. Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden ist wie folgt vorzunehmen:
Formel 4: Berechnung regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden mit unbezahlten Fehltagen
regelmäßige wöchentliche Mehrarbeitsstunden = | x 7 |
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum | |
91 Tage - unbezahlte Fehltage |
Beispiel 68: regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden mit unbezahlten Fehltagen
Ausgangszeitraum | |
Juni | 12 Stunden |
Juli | 3,5 Stunden (unbezahlte Fehltage vom 12. 7. bis 21. 7. = 10 Kalendertage) |
August | 13,5 Stunden |
insgesamt | 29 Stunden |
29 Stunden x 7 Kalendertage | = 2,506 Stunden (gerundet 2,51 Stunden) |
91 Tage - 10 unbezahlte Fehltage |
Ergebnis:
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,51 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden.
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