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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.3. RS 2022/06
Ziff. 3.1.3.3. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung der Freistellungsphase
(1) Bei vorgesehener Wiederaufnahme der Arbeit entfällt mit Ablauf der Freistellungsphase die Ruhenswirkung des § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V (siehe 6.6.1) und bei Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich Krankengeld zu zahlen. Allerdings besteht nach Beendigung der Freistellungsphase zunächst ggf. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase begonnen hat und über deren Ende hinaus andauert. Die 6-Wochen-Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Tag nach Ende der Freistellungsphase. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch muss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein (siehe 2.5.1 zu § 3 EntgFG Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998). Diese Voraussetzung ist mit Ende der Freistellungsphase erfüllt, soweit nicht weitere Arbeitsverhinderungsgründe vorliegen (siehe 4.2 Absatz 3 zu § 3 EntgFG Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998)
(2) Sofern die bei Beendigung der Freistellungsphase bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Freistellungsphase begonnen und durchgängig bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Freistellungsphase bereits für 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat. In diesen Fällen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, sofort nach Beendigung der Freistellungsphase Krankengeld zu zahlen. Soweit vor Beginn der Freistellungsphase der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft werden konnte, umfasst die 6-Wochen-Frist auch dann 42 Kalendertage, wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft (siehe 4.2 Absatz 4 zu § 3 EntgFG Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998).
Beispiel 80: Aufleben der Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 1. 1. 2018 bis 30. 6. 2018 |
bezahlte Freistellungsphase | 1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018 |
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres | ab 1. 1. 2019 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.
Arbeitsunfähigkeit ab | 24. 6. 2018 bis 26. 2. 2019 |
Ergebnis:
Ein (erneuter) Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mit Beginn der geplanten Wiederaufnahme ab 1. 1. 2019 für 35 Tage bis zum 4. 2. 2019, da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat und vor Beginn der Freistellung Entgeltfortzahlung für insgesamt 7 Tage (24. 6. 2018 bis 30. 6. 2018) geleistet wurde. Vom 5. 2. 2019 bis 26. 2. 2019 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018) ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V.
(3) In Fällen mit flexiblen Arbeitszeitregelungen soll das Krankengeld den Arbeitsentgeltausfall der "aktuellen Verhältnisse" ausgleichen (siehe 3.1.3.2). Folglich sind auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung eines flexiblen Arbeitszeitmodells die dann aktuellen Verhältnisse maßgebend. Mit (Wieder-)Beginn des "regulären" Arbeitsverhältnisses ist das Krankengeld aus dem aktuellen (ungekürzten) Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 47 Absatz 2 SGB V vorliegt.
Beispiel 81: Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 1. 1. 2018 bis 30. 6. 2018 |
bezahlte Freistellungsphase | 1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018 |
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres | ab 1. 1. 2019 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.
Arbeitsunfähigkeit ab | 1. 12. 2018 bis 31. 1. 2019 |
Ergebnis:
Der Krankengeldanspruch ruht bis zum 31. 12. 2018 nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V. Vom 1. 1. 2019 bis 31. 1. 2019 wird Entgeltfortzahlung (100 v. H.) geleistet; der Krankengeldanspruch ruht (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).
Beispiel 82: Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase
Analog Beispiel 81, jedoch
Arbeitsunfähigkeit ab | 1. 1. 2019 bis 28. 2. 2019 |
Ergebnis:
Bis zum 11. 2. 2019 wird Entgeltfortzahlung geleistet; der Krankengeldanspruch ruht. Vom 12. 2. 2019 bis 28. 2. 2019 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt.
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