Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.2.1.7.2. RS 2022/06
Ziff. 4.1.2.1.7.2. RS 2022/06, Nicht kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (z. B. Pensionskasse)
(1) Eigenanteile des Arbeitnehmenden zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. bestimmte Formen der VBL) sind keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
(2) Anteile des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmenden — z. B. Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) — unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Steuer- und Beitragspflicht.
(3) Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder in welcher Form sie geleistet werden (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).
(4) Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG erhebt, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Diese Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgung mindestens bis zum 21. 12. 2000 von der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Sätze 2 und 3 SvEV).
(5) Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern, solange die Pauschalbesteuerung rechtlich möglich ist und soweit sich aus § 37 ATV-K nicht etwas anders ergibt (vgl. § 16 Absatz 2 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. 3. 2002 — ATV-K —). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag von monatlich 92,03 EUR. Den über diese Beträge hinausgehenden Betrag an Umlagen müssen die Arbeitnehmenden individuell versteuern.
Beispiel 96: Berechnung des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts bei VBL
Das Monatsgehalt ist zugleich das für die Bemessung der Zukunftssicherungsleistungen maßgebende versorgungsfähige Entgelt der VBL. Es ist eine Gesamtversorgung von 75 v. H. und eine jährliche Anpassung vorgesehen. Der Umlagesatz beträgt 7,86 v. H.
Bruttoarbeitsentgelt (zusatzversorgungspflichtig) | 3 000 EUR |
Umlage (7,86 v. H.) | 235,80 EUR |
- davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 v. H.) | 193,50 EUR |
- davon Arbeitnehmerbeitrag (1,41 v. H.) | 42,30 EUR |
Ergebnis:
Vom Teil der Umlage, den der Arbeitgeber zu tragen hat, werden 92,03 EUR pauschal versteuert. Der Restbetrag in Höhe von (193,50 EUR - 92,03 EUR) 101,47 EUR wird individuell versteuert; dieser Anteil gehört daher zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der nach der SvEV dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnende Anteil (2,5 v. H.) berechnet sich aus einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt von (92,03 EUR : 6,45 x 100) 1 426,82 EUR.
"erzieltes" Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR |
+ individuell zu versteuernder Teil der Umlage | 101,47 EUR |
= steuerpflichtiges Arbeitsentgelt | 3 101,47 EUR |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 SvEV (2,5 v. H. von 1 426,82 EUR = 35,67 EUR - Zukunftssicherungsfreibetrag 13,30 EUR) | 22,37 EUR |
= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 3 123,84 EUR |
(6) Bei der Berechnung des Krankengeldes sind die beitragspflichtigen Anteile der Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmenden als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Somit sind diese auch bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass von dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt die (vom Arbeitnehmenden) zu zahlenden tatsächlichen Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, die auf Basis des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Bruttoarbeitsentgelts ermittelt wurden. Nach dieser Regelung ergibt sich auch das sozialversicherungsrechtliche Nettoarbeitsentgelt.
Beispiel 97: Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei VBL; Fortsetzung vorheriges Beispiel
hier: Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Beitragssatz Krankenversicherung 14,6 v. H. und Zusatzbeitrag von 0,9 v. H.
Werte für die Entgeltbescheinigung: | |
Brutto-Arbeitsentgelt | 3 000 EUR |
+ beitragspflichtiger Hinzurechnungsbetrag aus VBL-Umlage | 22,37 EUR |
+ individueller steuerpflichtiger Anteil aus VBL-Umlage | 101,47 EUR |
= sozialversicherungspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt | 3 123,84 EUR |
- Lohnsteuer (aus 3 101,47 EUR) | 459,58 EUR |
- Solidaritätszuschlag (aus 3 101,47 EUR) | 25,27 EUR |
- Kirchensteuer (aus 3 101,47 EUR) | 0 EUR |
- SV-Beiträge (aus 3 123,84 EUR) | 642,73 EUR |
= "sozialversicherungspflichtiges" Netto-Arbeitsentgelt | 1 996,26 EUR |
Ergebnis:
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (hier: 42,30 EUR) sind keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nicht in Abzug zu bringen.
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