Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1.3.1. RS 2022/06
Ziff. 4.1.3.1. RS 2022/06, 12-Monats-Zeitraum
(1) Der für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen maßgebende Zeitraum umfasst die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.
Beispiel 102: Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 16. 5. |
letzter abgerechneter Kalendermonat | April |
Ergebnis: | |
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen | 1. 5. des Vorjahres bis 30. 4. |
Beispiel 103: Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 3. 5. |
letzter abgerechneter Kalendermonat | März |
Ergebnis: | |
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen | 1. 4. des Vorjahres bis 31. 3. |
(2) § 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V sowie die Gesetzesbegründung nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem 12-Monats-Zeitraum auszugehen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service