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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3.2.1. RS 2022/06
Ziff. 6.3.2.1. RS 2022/06, Sperrzeit/Urlaubsabgeltung
(1) Versicherte, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III) ruht, gleichwohl aber die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V entsteht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (siehe 2.1.1.1.2.1.8, 2.1.1.1.2.1.9).
(2) Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V. Weder § 49 Absatz 1 noch Absatz 3a SGB V enthalten jedoch eine entsprechende Regelung, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 SGB III ruht.
(3) Trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern hat das BSG mit Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 26/05 R — entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Insofern erhalten Versicherte neben einer Urlaubsabgeltung Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
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