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Ziff. 6.3.2.2. RS 2022/06
Ziff. 6.3.2.2. RS 2022/06, Entlassungsentschädigung
(1) Für Versicherte, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) ruht, kann ein Krankengeldanspruch ausschließlich im Rahmen des § 19 SGB V hergeleitet werden. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V entsteht jedoch (im Gegensatz zur Urlaubsabgeltung) ausdrücklich nicht.
(2) Besteht ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des § 19 Absatz 2 SGB V, ruht das Krankengeld demnach nicht (siehe 2.1.1.1.2.1.10).
(3) Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits während der Beschäftigung ein, ist jedoch die Besonderheit analog zu einer Urlaubsabgeltung (6.3.2.1) zu beachten, dass weder § 49 Absatz 1 noch Absatz 3a SGB V eine entsprechende Regelung enthalten, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III ruht. So hat das BSG mit Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 26/05 R — im Zusammenhang mit einer gewährten Urlaubsabgeltung entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung, trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter Empfänger von Entlassungsentschädigungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern, weder nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Diese Rechtsauffassung wird entsprechend auch auf Entlassungsentschädigungen nach § 158 SGB III angewendet.
(4) Insofern erhalten Versicherte, die während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken, neben einer Entlassungsentschädigung auch Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Beispiel 144: Krankengeldanspruch bei Entlassungsentschädigung
Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zum | 31. 5. |
Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Zeitraum bis | 30. 11. |
fiktiver Beginn einer Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V | 1. 12. |
grundsätzlicher Zeitraum nach § 19 Absatz 2 SGB V | 1. 6. bis 30. 6. |
Es besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 29. 5. |
voraussichtlich bis | 3. 7. |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit tritt während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses ein. Für die Arbeitsunfähigkeit besteht daher ein Anspruch auf Krankengeld auf Basis des Arbeitsentgeltes. Der Krankengeldanspruch ruht für die Dauer der Entgeltfortzahlung bis zum 31. 5. Krankengeld ist daher bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab dem 1. 6. zu gewähren, weil die Entlassungsentschädigung nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft besteht aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V fort.
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