Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1.3. RS 2022/06
Ziff. 9.1.3. RS 2022/06, Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Bezug von KUG
(1) Unter Berücksichtigung eines möglicherweise relativ weit zurückliegenden Bemessungszeitraums können hier Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die in den nachfolgenden Beispielen dargestellt sind.
(2) Die dem Krankengeld zugrundeliegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
Beispiel 164: Zeitpunkt der Anpassung (sofortige Dynamisierung)
KUG-Zeitraum | 1. 1. 2019 bis 30. 6. 2020 |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 3. 3. 2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 1. 12. 2018 bis 31. 12. 2018 |
Entgeltfortzahlung | 13. 4. 2020 |
Ergebnis:
Bemessungsmonat für das Krankengeld ist der Monat Dezember 2018. Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt ab 14. 4. 2020 direkt in Höhe des zum 1. 1. 2020 angepassten Krankengeldes.
(3) Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits- oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein. Unter dieser Voraussetzung ist bei der Regelentgeltberechnung der Betrag des erhöhten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der auf den Bemessungszeitraum entfällt. Sofern eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Nachzahlung unerheblich (siehe 3.1.1.1.2.3).
Beispiel 165: Dynamisierung und rückwirkende Tariferhöhung im Zusammenhang mit KUG
KUG-Zeitraum | 1. 10. 2019 bis 31. 12. 2020 |
Abschluss des Tarifvertrages am | 31. 1. 2020 |
Tarifvertrag gilt rückwirkend ab | 1. 7. 2019 |
a.) | |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 3. 3. 2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019 |
Entgeltfortzahlung bis | 13. 4. 2020 |
b.) | |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 12. 10. 2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019 |
Entgeltfortzahlung bis | 22. 11. 2020 |
Ergebnis:
zu a)
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestand bereits ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Tariferhöhung. Der Tarifvertrag gilt bereits ab 1. 7. 2019, sodass auch im Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes das erhöhte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.
zu b)
wie a). Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt ab 23. 11. 2020 in Höhe des zum 1. 10. 2020 angepassten Krankengeldes.
Beispiel 166: Dynamisierung und rückwirkende Tariferhöhung im Zusammenhang mit KUG
KUG-Zeitraum | 1. 10. 2019 bis 30. 6. 2020 |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 3. 3. 2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019 |
Abschluss des Tarifvertrages am | 31. 1. 2020 |
Tarifvertrag gilt rückwirkend ab | 1. 1. 2020 |
Ergebnis:
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestand bereits ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Tariferhöhung, welche aber nicht den Bemessungszeitraum tangiert. Die rückwirkende Tariferhöhung findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Krankengeldes.
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