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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.2. RS 2022/06
Ziff. 12.2.2. RS 2022/06, Zu begleitende Versicherte
(1) Die zu begleitenden Versicherten müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllen:
- 1. Die Person ist gesetzlich krankenversichert.
- 2. Die Person wird stationär im Krankenhaus behandelt.
- 3. Die Person benötigt aus medizinischen Gründen eine Begleitung (siehe Abschnitt 12.2.2.1).
- 4. Bei der Person liegt eine (drohende) Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX vor (siehe Abschnitt 12.2.2.2).
- 5. Die Person erhält Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 (§§ 90 bis 150) des SGB IX, § 35a SGB VIII oder dem 6. Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV (siehe Abschnitt 12.2.2.3).
- 6. Die Person nimmt keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 SGB IX in Anspruch (siehe Abschnitt 12.2.2.4).
(2) Neben der Begleitperson muss auch die zu begleitende Person gesetzlich krankenversichert sein. Auch bei ihr kommt es nicht auf die Art des Versicherungsverhältnisses an, sodass ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V u. a. auch für die Begleitung von Familienversicherten bestehen kann. Demzufolge ist es nicht relevant, ob die oder der zu begleitende Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist hingegen ausgeschlossen, sofern die zu begleitende Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
(3) Daneben besteht der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V nur, sofern die aus medizinischen Gründen notwendige Begleitung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V erfolgt (§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Dazu gehören vollstationäre, stationsäquivalente, teilstationäre, tagesstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen. Für andere stationäre Behandlungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungen der Übergangspflege nach § 39e SGB V, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V.
(4) Sofern mehrere vertraute Bezugspersonen aus dem familiären oder engsten persönlichen Umfeld für die Begleitung der behandlungsbedürftigen Versicherten in Frage kommen, können die zu begleitenden Versicherten wählen, welche Person sie ins Krankenhaus begleiten soll.
(5) Einen Bedarf an aus medizinischen Gründen notwendiger Begleitung haben sowohl Menschen mit Behinderungen, die bereits im Alltag regelhaft einen Bedarf an Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson haben, als auch Menschen mit Behinderung, die ausschließlich in bestimmten Situationen, z. B. während der Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastungssituation oder wegen der Einbindung in ein Therapiekonzept, durch eine Bezugsperson aus dem engsten persönlichen Umfeld begleitet und unterstützt werden müssen.
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