Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.7. RS 2022/06
Ziff. 12.7. RS 2022/06, Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs
Die Ruhensvorschriften des § 49 SGB V gelten grundsätzlich auch für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Die Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 SGB V kommen jedoch nur soweit in Betracht, als diese angewandt werden können. Es gelten die Hinweise des Abschnitts 6, sofern in den nachfolgenden Abschnitten keine Abweichungen davon beschrieben werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service