Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.7.3.6. RS 2022/06
Ziff. 12.7.3.6. RS 2022/06, Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld
Da für Zeiten einer Begleitung nach § 44b SGB V kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder dessen Fortzahlung besteht, greift die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V nicht für diese Zeiten (siehe Abschnitt 12.2.1.1.4.1).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service