Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3. RS 2024/06
Ziff. 7.3. RS 2024/06, Erforderliche Begleitleistungen
(1) Im Zusammenhang mit der Versorgung einer digitalen Gesundheitsanwendung können ggf. vertrags(zahn-)ärztliche Leistungen, Leistungen von Heilmittelerbringern oder der Hebammenhilfe erforderlich sein. Diese sind vom Leistungsanspruch des oder der Versicherten umfasst und werden, sofern entsprechende Vergütungspositionen vorhanden sind, im Rahmen des Sachleistungsprinzips durch die zugelassenen Leistungserbringer abgerechnet. Die im 4. Kapitel des SGB V vorgesehenen Regelungen zum Leistungserbringerrecht gelten somit im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen gleichermaßen.
(2) Die im Zusammenhang mit einer digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Begleitleistungen (z. B. im Bereich Heilmittel) müssen nicht gesondert verordnet werden. Sie sind von der digitalen Gesundheitsanwendung bereits umfasst, unabhängig davon, ob diese ärztlich verordnet oder von Versicherten beantragt wird.
(3) Eine Abrechnung/Erstattung von Behandlungsleistungen, die im Rahmen digitaler Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, durch Privat(zahn-)ärzte bzw. Privat(zahn-)ärztinnen oder nicht zugelassene Leistungserbringer (z. B. Ernährungsberater bzw. Ernährungsberaterinnen) ist dementsprechend nicht möglich.
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