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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3.1. RS 2024/06
Ziff. 7.3.1. RS 2024/06, Kostenerstattung für ärztliche Begleitleistungen
(1) Sofern vertragsärztliche Leistungen zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich und diese zum Zeitpunkt der Aufnahme der Anwendung in das DiGA-Verzeichnis nicht im Rahmen der bereits bestehenden Vergütungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildet sind, haben Versicherte für diese Leistungen einen Anspruch auf Kostenerstattung.
(2) Soweit digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 SGB V dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommen wurden und ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen Anwendung erforderlich sind, so sind entweder der EBM für ärztliche oder der BEMA für zahnärztliche Leistungen innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme anzupassen (vgl. § 87 Absatz 5c Satz 1 SGB V). Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 SGB V vorläufig in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommen worden, so vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge gemäß § 87 Absatz 5c Satz 2 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der Erprobungszeit nach Festlegung des BfArM nach § 139e Absatz 4 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Solange keine Entscheidung über eine Anpassung des EBM nach § 87 Absatz 5c Satz 1 SGB V getroffen ist, hat der Vertrags(zahn-)arzt bzw. die Vertrags(zahn-)ärztin oder der Psychotherapeut bzw. die Psychotherapeutin Anspruch auf die nach § 87 Absatz 5c Satz 2 SGB V vereinbarte Vergütung. Soweit und solange keine Vereinbarung nach § 87 Absatz 5c Satz 2 SGB V getroffen ist oder sofern eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach § 87 Absatz 5c Satz 1 SGB V getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 SGB V in Anspruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen — also in voller — Höhe zu erstatten (vgl. § 87 Absatz 5c Satz 3 und 4 SGB V).
(3) Nach § 87 Absatz 5c Satz 5 SGB V endet die Möglichkeit der Inanspruchnahme vertrags(zahn-)ärztlicher Leistungen im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 SGB V, sobald eine Entscheidung über die Anpassung des EBM nach § 87 Absatz 5c Satz 1 SGB V getroffen ist.
(4) Durch die Regelung zur Kostenerstattung soll gewährleistet werden, dass die notwendigen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen — unabhängig davon, ob es sich um eine vorläufige oder dauerhafte Anwendung handelt — sofort ab deren Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V zulasten der Krankenkassen erbracht werden.
(5) Eine dem § 87 Absatz 5c Satz 4 und 5 SGB V entsprechende Regelung zur Kostenerstattung begleitender Leistungen von Heilmittelerbringern oder Hebammen wurde im Gesetz nicht vorgesehen. Sofern es zu Kostenerstattungsanträgen für Leistungen von Heilmittelerbringern oder der Hebammenhilfe im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen kommt, weil Vergütungen für notwendige Leistungen noch nicht verhandelt wurden, sind diese Anträge mangels vorhandener Rechtsgrundlage abzulehnen.
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