Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V
§ 19 SGB V, Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1a) 1 Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. 2 Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. 3 Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. 4 Die Vorschriften des SGB X, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(2) 1 Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2 Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Zu § 19 siehe RS 1988/01 § 19 SGB V, RS 2003/03 § 19 SGB V, RS 2008/04, RS 2012/01 § 19 SGB V.
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