Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20i SGB V
§ 20i SGB V, Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
Bisheriger § 20d, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), wurde § 20i durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368). Überschrift neugefasst durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 IfSG, dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. 2 Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. 3 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 IfSG unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit; die Leistungen können auch Schutzimpfungen mit zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche umfassen, für die die Arzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kommission zugelassen sind. 4 Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. 5 Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. 6 Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 3 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454). Satz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7. Satz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 6 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368). Satz 7 gestrichen durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148).
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen.
Absatz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368).
(3) 1 Das BMG wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. 2 Das BMG wird ermächtigt, bis zum 7. 4. 2023 im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
- 1. Versicherte Anspruch auf
- a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen,
- b) bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben,
- c) bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören,
Buchstabe a geändert durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370).
- 2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben.
- 1. zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1,
- 2. zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren,
- 3. zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen,
- 4. zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds,
- 5. zur anteiligen Kostentragung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum Verfahren und zu den Zahlungsmodalitäten, und
- 6. zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmen.
Nummer 5 geändert durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397), geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454). Satz 3 neugefasst durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397), geändert durch G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1174) und G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370). Sätze 6 und 7 neugefasst und Sätze 8 bis 16 angefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397). Satz 14 eingefügt durch G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1174). Satz 16 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454), geändert durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) (3. 8. 2024). Satz 17 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454), bisheriger Satz 18 wurde Satz 17. Satz 17 neugefasst durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370).
(4) 1 Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 IfSG ein. 2 Die Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren.
Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(5) 1 Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. 1. 2021 bis zum 31. 12. 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. 2 Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dem BMG die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30. 11. 2021 für den Zeitraum vom 1. 1. 2021 bis zum 30. 11. 2021 und bis zum 31. 3. 2022 für den Zeitraum vom 1. 12. 2021 bis zum 31. 12. 2021 mit. 3 Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. 4 Das BMG erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. 5 Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom BMG erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1174).
Zu § 20i siehe RSV-Prophylaxeverordnung, Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 SGB V (SI-RL); RS 2007/02 § 20d SGB V.
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