Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24h SGB V
§ 24h SGB V, Haushaltshilfe
§ 24h eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
1 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Zu § 24h siehe RS 2017/10 Ziff. 7.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service