Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 209 SGB V
§ 209 SGB V, Verwaltungsrat der Landesverbände
§ 209 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1) 1 Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. 2 Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. 3 In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein.
(2) 1 Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. 2 Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. 3 § 44 Absatz 4 SGB IV gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt.
(4) 1 Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2 § 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ 58, 59, 62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und 66 Absatz 1 SGB IV gelten entsprechend.
Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
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