Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 214 SGB V
§ 214 SGB V, Aufgaben
§ 214 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
1 Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen aufgrund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2 Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.
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