Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 276 SGB V
§ 276 SGB V, Zusammenarbeit
(1) 1 Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2 Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 SGB I hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. 3 Für die Einwilligung gilt § 67b Absatz 2 SGB X.
Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
(2) 1 Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§§ 275 bis 275d erforderlich ist. 2 Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. 3 Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis 275d genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 4 Die Sozialdaten sind nach 5 Jahren zu löschen. 5 Die §§ 286, 287 und 304 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 35 SGB I gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6 Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8 Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 9 Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 2 bis 8 wurden Sätze 3 bis 9. Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229). Satz 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 6 neugefasst und Sätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisheriger Absatz 2a wurde Absatz 2b.
(2a) 1 Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Absatz 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Absatz 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 SGB X entsprechend.
(4) 1 Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8:00 und 18:00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. 2 In den Fällen des § 275 Absatz 3a sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8:00 und 18:00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(4a) 1 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. 3 Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(5) 1 Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Absatz 1 Nummer 3b, Absatz 1a und Absatz 1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, dass der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. 2 Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. 3 Die §§ 65, 66 SGB I bleiben unberührt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des SGB XI.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
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