Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 404 SGB V
§ 404 SGB V, Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
§ 404 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(1) 1 Personen, die weder
- 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
- 2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
- 3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
- 4. Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben noch
- 5. Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII beziehen,
(2) 1 Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. 2 § 152 Absatz 4 VAG, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II sowie § 32 Absatz 5 SGB XII gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.
(3) 1 Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. 2 Abweichend von § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif werden zum 1. 1. 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 VAG umgestellt.
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