Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 SGB X
§ 7 SGB X, Kosten der Amtshilfe
(1) 1 Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 EUR übersteigen. 3 Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. 4 Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Zu § 7 siehe RS 1981/01 § 7 SGB X.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service