Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a SGB XI
§ 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
- 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
- 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
- 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,
- 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
- 5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
- 6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
- 7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a,
- 8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
- 9. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
- 10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
- 11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
- 12. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
- 13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.
Nummer 7 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024), bisherige Nummern 7 bis 12 wurden Nummern 8 bis 13.
§ 28a eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
Zu § 28a siehe RS 2023/06 § 28a SGB XI.
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