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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111q StPO
§ 111q StPO, Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Überschrift geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d StGB darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) 1 Ausscheidbare Teile der Verkörperung, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. 2 Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den Teil eines Inhalts, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
Absatz 3 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(4) 1 Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d StGB ordnet das Gericht an. 2 Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines anderen Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d StGB kann bei Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft anordnen. 3 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen von dem Gericht bestätigt wird. 4 In der Anordnung der Beschlagnahme ist der genaue Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, zu bezeichnen.
Sätze 1, 2 und 4 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(5) 1 Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. 2 Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere 2 Monate verlängern. 3 Der Antrag kann einmal wiederholt werden. 4 Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt.
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