Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 GIGV
§ 14 GIGV, Zertifikat
(1) Ein informationstechnisches System wird zertifiziert, wenn es die in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
- 1. Softwarename gemäß Herstellerproduktbezeichnung,
- 2. Software-Versionsnummer,
- 3. Name und Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers des informationstechnischen Systems,
- 4. Gültigkeitsdauer des Zertifikats, die ab dem Tag der Ausstellung 18 Monate nicht überschreiten soll,
- 5. Identifikationsnummer der nach Anlage 1 auf Konformität überprüften verbindlichen Anforderungen,
- 6. Version der Anforderungen nach Anlage 1, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen,
- 7. Angabe, dass das Zertifikat durch das Kompetenzzentrum ausgestellt wurde,
- 8. weitere Angaben, soweit sie vom Kompetenzzentrum in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ergänzend festgelegt wurden.
(3) Die Ausstellung des Zertifikats wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller in elektronischer Form bekannt gegeben.
(4) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 6 zu veröffentlichen.
(5) Auf die Rücknahme oder den Widerruf der Ausstellung eines Zertifikats sind die §§ 48 und 49 VwVfG anzuwenden.
(6) 1 Die beim Kompetenzzentrum beschäftigten oder von ihm beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(7) 1 Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2 Wenn mit einzelnen durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wurde, können diese auch nach den Vorschriften der geänderten Verordnung durchgeführt werden. 3 Auf Grundlage bisheriger Fassungen dieser Verordnung wirksam ausgestellte Zertifikate und Entscheidungen des Kompetenzzentrums gelten fort.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service