Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 Zm-RL
§ 10 Zm-RL, Berichterstattung und Evaluation
(1) 1 Die gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2 SGB V von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhobenen und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergeleiteten Angaben zur Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeführt. 2 Ein auf dieser Grundlage erstellter Bericht wird dem G-BA bis zum 30. 9. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zur Verfügung gestellt. 3 Der Bericht enthält je Eingriff des Besonderen Teils dieser Richtlinie folgende aggregierte Angaben:
- a) Anzahl Anträge auf Zweitmeinungserbringung gemäß § 7 Absatz 1,
- b) davon erteilte Genehmigungen zur Durchführung einer Abrechnung und Ablehnungen,
- c) Gründe für Ablehnungen differenziert gemäß § 7 Absatz 2 bis 5,
- d) Anzahl Beendigungen,
- e) Anzahl vorliegender Genehmigungen zur Durchführung einer Abrechnung zum 31. 12. des Berichtsjahres.
(2) 1 Die Zweitmeinungs-Richtlinie wird evaluiert. 2 Eine Evaluation soll nicht später als 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beauftragt werden. 3 Deren Ergebnisse sollen spätestens 2 Jahre nach Beauftragung vorliegen.
(3) Die Evaluation soll sich auf die Inanspruchnahmerate von Zweitmeinungen durch Patientinnen und Patienten, eine mögliche Veränderungsrate bei den im Besonderen Teil dieser Richtlinie aufgeführten Eingriffen, den Nutzen für die informierte Entscheidungsfindung sowie die Erreichung der im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie benannten allgemeinen Ziele und der im Besonderen Teil dieser Richtlinie ggf. benannten speziellen Ziele beziehen.
(4) Der konkrete Auftrag zur Evaluation wird gesondert durch den G-BA erteilt und soll sich auf das vom G-BA beschlossene Evaluations-Rahmenkonzept stützen.
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