Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 BMV-Ä
§ 25 BMV-Ä, Erbringung und Abrechnung von in-vitro-diagnostischen Leistungen
(1) 1 Ziel der in-vitro-diagnostischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2 Die Befunderhebung ist in 4 Teile gegliedert:
- 1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung,
- 2. Präanalytik,
- 3. in-vitro-diagnostische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung,
- 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse.
(2) Für die Erbringung von in-vitro-diagnostischen Leistungen gilt § 15 mit folgender Maßgabe:
- 1. 1 Bei allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM und bei entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. 2 Überweisungen zur Erbringung der allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM und entsprechender Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM sind zulässig.
- 2. 1 Bei in-vitro-diagnostischen Leistungen
- i. der speziellen Laboratoriumsmedizin nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3 EBM,
- ii. zur Untersuchung von konstitutionellen genetischen Veränderungen nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4 EBM,
- iii. nach den pathologischen diagnostischen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.3 EBM und
- iv. zur Untersuchung von tumorgenetischen Veränderungen nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 EBM
- kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Leistung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden. 2 Satz 1 gilt auch für die jeweils entsprechenden Leistungen in den Abschnitten 1.7, 8.5, 8.6 und 30.12.2 EBM.
- 3. Der Vertragsarzt, der die in-vitro-diagnostische Leistungen persönlich erbringt, ist für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" der Analysen eingehalten worden sind.
(3) 1 Für die Abrechnung aus Laborgemeinschaften bezogener Auftragsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Absatz 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. 2 Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab. 3 Die Laborgemeinschaft macht den beziehenden Arzt durch Angabe seiner Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der beziehenden Arztpraxis kenntlich.
(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung aus einer Laborgemeinschaft bezieht, ist für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" eingehalten worden sind.
(5) 1 Für die Steuerung der wirtschaftlichen Veranlassung gemäß Abschnitt 32.1 EBM gelten für die Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen und der auf Muster 10A bezogenen Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM folgende ergänzende Bestimmungen: Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen Leistungen und die von der Laborgemeinschaft eingereichte Abrechnung der auf Muster 10A bezogenen Leistungen müssen den Veranlasser unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer enthalten. 2 Bei Weiterüberweisung gemäß § 24 Absatz 9 ist zusätzlich der Erstveranlasser in der Abrechnung anzugeben. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich die veranlassten Leistungen abgerechnet werden, meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM, die von außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von Vertragsärzten oder von Laborgemeinschaften ihres Zuständigkeitsbereichs abgerechnet worden sind. 4 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet der Kassenärztlichen Vereinigung des Erstveranlassers unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM.
(6) 1 Die Arztpraxis, die auf Überweisung Auftragsleistungen durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gemäß EBM mit. 2 Leistungen, für die diese Regelung gilt, werden im EBM bestimmt. 3 Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie weiterüberwiesen hatte.
(7) 1 Die Abrechnung von Laborleistungen setzt die Erfüllung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen gemäß Teil A und B1 sowie ggf. ergänzender Regelungen der Partner der Bundesmantelverträge zur externen Qualitätssicherung von Laborleistungen und den quartalsweisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätssicherung durch die Betriebsstätte voraus. 2 Sofern für eine Gebührenordnungsposition der Nachweis aus verschiedenen Materialien (z. B. Serum, Urin, Liquor) möglich ist und für diese Materialien unterschiedliche Ringversuche durchgeführt werden, wird in einer Erklärung bestätigt, dass die Gebührenordnungsposition nur für das Material berechnet wird, für das ein gültiger Nachweis einer erfolgreichen Ringversuchsteilnahme vorliegt. 3 Der Nachweis ist elektronisch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.
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