Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 327c AktG
§ 327c AktG, Vorbereitung der Hauptversammlung
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
- 2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) 1 Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. 2 Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. 3 Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 4 § 293a Absatz 2 und 3, § 293c Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten 3 Geschäftsjahre;
- 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
- 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
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