Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2a AltZertG
§ 2a AltZertG, Kostenstruktur
§ 2a eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
1 Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2. folgende anlassbezogene Kosten:
- a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a EStG;
- c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
- 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 PAngV sowie
- 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
Nummer 2 geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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