Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 AMG
§ 103 AMG
(1) 1 Für Arzneimittel, die nach § 19a oder nach § 19d in Verb. mit § 19a AMG 1961 am 1. 1. 1978 zugelassen sind oder für die am 1. 1. 1978 eine Zulassung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. 7. 1972 (BGBl. I S. 1163) als erteilt gilt, gilt eine Zulassung nach § 25 als erteilt. 2 Auf die Zulassung finden die §§ 28 bis 31 entsprechende Anwendung.
(2) (weggefallen)
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