Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 230 AO
§ 230 AO, Hemmung der Verjährung
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) 1 Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294), geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service