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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 261 AO
§ 261 AO, Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
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