Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 79 ArbGG
§ 79 ArbGG
1 Die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2 Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service