Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 AufenthG
§ 40 AufenthG, Versagungsgründe
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
- 1. das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
- 2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 AÜG) tätig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
- 1. der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 2 bis 13 SGB III, §§ 10, 10a oder § 11 SchwarzArbG oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 AÜG schuldhaft verstoßen hat,
- 2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
- 3. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 SGB III rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 SchwarzArbG oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 AÜG rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn
- 1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,
- 2. über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
- 3. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
- 4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
- 5. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,
- 6. durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder
- 7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 4 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 5 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 6 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 7 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
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