Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 BGB
§ 59 BGB, Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
(3) Die Satzung soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
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