Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1307 BGB
§ 1307 BGB, Verwandtschaft
1 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2 Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
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