Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1312 BGB
§ 1312 BGB, Trauung
Überschrift geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).
1 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2 Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder 2 Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Absatz 2 aufgehoben durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 1312.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service