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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1448 BGB
§ 1448 BGB, Aufhebungsantrag des Verwalters
Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
§ 1448 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
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